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Hauptamt und Finanzen

Hundesteuer, anmelden


Kurzinformationen

Der Hundehalter ist verpflichtet, den Hund innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung bzw. nach Zuzug in die Gemeinde Boitzenburger Land steuerlich anzumelden. Bei Zuzug in unsere Gemeinde kann die Hundeanmeldung gleichzeitig mit der eigenen meldebehördlichen Anmeldung in unserem Hause verbunden werden. Nach der Anmeldung erhält der Hundehalter einen Steuerbescheid und die Hundesteuermarke.

 

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, die Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

 

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in der der Hund drei Monate alt geworden ist.

 

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

 

Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

 

Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke führen. Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Sollte die Steuermarke abhandengekommen sein, dann ist eine Ersatzmarke bei der Gemeinde Boitzenburger Land zu beantragen.

Information zum Thema Kampfhund gemäß der Hundesteuersatzung

Der Hundehalter hat der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist. Der Nachweis ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis). Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der Hundesteuersatzung ist dieses auf Verlangen vorzulegen.

 

Bei der Anmeldung eines Hundes können Sie Ihre Zustimmung für die Weitergabe von Daten zwischen der Ordnungsbehörde und dem Steueramt erteilen, dass unter Einhaltung des Datenschutzes diese Angaben zur weiteren Verwendung hinsichtlich der u. a. jährlichen Prüfung eines gültigen Negativzeugnisses bei Kampfhunden und gefährlichen Hunden ausgetauscht werden.

 

Sollte diese Einwilligung nicht vorliegen bzw. der Weitergabe von Daten widersprochen worden sein, ist das Steueramt zur Prüfung dieses Sachverhaltes auf die jährliche Vorlage eines gültigen Negativzeugnisses durch den Hundehalter angewiesen.


Rechtsgrundlagen

  • Hundesteuersatzung der Gemeinde Boitzenburger Land 


Ansprechpartner

Frau Werner
Raum 09
Templiner Str. 17
Telefon (039889) 61439
Telefax (039889) 61458


Formulare

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